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Allgemeine Geschäftsbedingungen

IMMOBILIENKONTOR AM HAFEN GMBH

Vorbemerkungen

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind die Grundlage für den Geschäftsverkehr mit der Immobilienkontor am Hafen GmbH. Diese AGB sind Gegenstand eines mündlichen oder schriftlichen Maklervertrages. Die AGB gelten für alle Verträge und Rechtsgeschäfte zwischen dem Makler und dem Kunden. Dabei ist ein Kunde im Sinne dieses Vertrages sowohl ein Verkäufer als auch ein Käufer einer Immobilie. Auch Vermieter und Mieter (Wohnungssuchende) sind Kunden. Ist von einem Hauptvertrag die Rede, kann sowohl ein Kauf-, als auch Miet- oder Pachtvertrag gemeint sein. Soweit einzelvertragliche Regelungen bestehen, welche von den Bestimmungen dieser abweichen oder ihnen widersprechen, gehen einzelvertragliche Regelungen vor.

Vertraulichkeit

Unsere Angebote sind nur für den Empfänger bestimmt. Diese dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung durch uns an Dritte weitergegeben werden. Kommt durch Weitergabe an Dritte aufgrund unseres Angebotes ein Vertragsabschluss zustande, ist der Auftraggeber verpflichtet, der Immobilienkontor am Hafen GmbH den entgangenen Schaden in Höhe der entgangenen Provision zu erstatten.

Datenschutz

Sie erklären sich als Auftraggeber ausdrücklich damit einverstanden, dass Ihre personenbezogenen Daten von uns im Rahmen der Maklertätigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen verarbeitet werden dürfen.

Haftungsbeschränkung

Alle Angaben stammen von Informationen, die uns der Veräußerer bzw. Vermieter zur Verfügung gestellt hat. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben von uns nicht übernommen wird. Es obliegt unseren Kunden, die darin enthaltenen Objektinformationen und Angaben auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Im Übrigen haftet die Immobilienkontor am Hafen GmbH nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit soweit der Vertragspartner durch das Verhalten des Maklers keinen Körperschaden erleidet oder sein Leben verliert. Ansonsten erfolgt die Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Vertragsabschluss

Für das Zustandekommen des Maklervertrages ist die Schriftform nicht erforderlich. Der Maklervertrag kann rechtswirksam auch dadurch zustande kommen, dass der Makler ein Objekt offeriert, dabei als Makler zu erkennen ist, sein Provisionsanspruch im Falle eines Erfolges benannt ist und ein Interessent sich an ihn wendet um Leistungen von ihm abzurufen. In diesem Falle kommt ein Maklervertrag mündlich oder konkludent zustande.

Der Provisionsanspruch des Maklers entsteht mit Abschluss eines rechtswirksamen Hauptvertrages, sofern eine Provision vereinbart wurde und nicht zu gesetzlichen Vorgaben im Widerspruch steht. Sie ist verdient und fällig sobald der Hauptvertrag (Kauf- oder Miet- oder Pachtvertrag) zustande gekommen ist. Im Falle eines Mietobjektes ist, wenn gegenüber dem Wohnungssuchenden ein Provisionsanspruch entstehen soll, ein Suchauftrag des Wohnungssuchenden für das Zustandekommen des Maklervertrages in Textform erforderlich. Der Maklerauftrag zwischen Vermieter und einem Makler kommt mit Erteilung des Auftrages durch den Vermieter und Annahme durch den Makler zustande.

Die Provision ist innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung zahlbar. Die Höhe der Provision Zahlung richtet sich nach den Vorgaben § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung, soweit in dem jeweiligen Angebot nicht ausdrücklich ein anderer Provisionssatz genannt wird. Eine Provisionspflicht besteht auch, wenn der Ankauf über eine Tochteroder Beteiligungsgesellschaft bzw. einer dem Angebotsempfänger angeschlossenen Firma über eine Privatperson oder über beratende Berufe abgewickelt wird.

Der Kunde ist nicht berechtigt, während der Laufzeit des Maklervertrages mit uns andere Makler mit Vermittlungs- und/oder Nachweistätigkeiten betreffend das Vertragsobjekt zu beauftragen. Bei schuldhaftem Verstoß gegen diese Regelung haftet der Kunde uns für die hierdurch entstehenden Schäden.

Doppeltätigkeit

Der Makler darf sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer tätig werden. Im Falle eines zu vermittelnden Mietvertrages darf der Makler nur für den Vermieter oder nur den Mieter provisionspflichtig tätig sein.

Rückfrageklausel

Im Verhältnis zu dem Eigentümer eines Objektes das uns zur Vermakelung an die Hand gegeben wurde, gilt, dass der Eigentümer verpflichtet ist, vor Abschluss des Kauf- bzw. Mietvertrages unter Angabe des Namens und der Anschrift des vorgesehenen Vertragspartners bei der Immobilienkontor am Hafen GmbH rückzufragen, ob die Zuführung des vorgesehenen Vertragspartners durch unsere Tätigkeit veranlasst wurde. Der Verkäufer erteilt zudem dem Makler nach Abschluss des Hauptvertrages für 12 Monate die Vollmacht zur Einsicht in das Grundbuch.

Vollmacht des Verkäufers

Der Auftraggeber erteilt hiermit dem Makler Vollmacht zur Einsichtnahme in das Grundbuch, in behördliche Akten, insbesondere Bauakten sowie alle Informations- und Einsichtsrechte gegenüber dem WEG-Verwalter, wie sie dem Auftraggeber als Wohnungseigentümer zustehen.

Ersatz- und Folgegeschäfte

Ein Provisionsanspruch gegenüber der Immobilienkontor am Hafen GmbH besteht auch bei Folgegeschäften, die innerhalb eines zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhangs vom Ursprungsvertrag abgeschlossen werden Ein Folgegeschäft liegt vor, wenn eine Erweiterung oder Veränderung der abgeschlossenen Vertragsgelegenheit eintritt.

Verjährung

Die Verjährungsfrist für alle Schadenersatzansprüche des Kunden gegen den Makler beträgt 3 Jahre. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die die Schadensersatzverpflichtung auslösende Handlung begangen worden ist. Sollten die gesetzlichen Verjährungsregelungen im Einzelfall für den Makler zu einer kürzeren Verjährung fuhren, gelten diese.

Gerichtsstand

Sind Makler und Kunde Vollkaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, so ist als Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis herrührenden Verpflichtungen und Ansprüche und als Gerichtsstand der Firmensitz des Maklers vereinbart.

Streitbeteiligungsverfahren

Wir nehmen nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.

Salvatorische Klausel

Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam ist, ein anderer Teil aber wirksam. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und im Übrigen den vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwiderlauft.

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